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in Bodenkirchen Die
Rot Kreuz Bereitschaft Bodenkirchen hat den Faschingsumzug versichert,
persönlich ist jeder einzelne haftbar. Wenn ein Umzugsteilnehmer keine eigene
Privathaftpflichtversicherung hat, ist er in der Haftpflichtversicherung der
Bereitschaft Bodenkirchen mitversichert. Jedes
Fahrzeug, welches am Umzug teilnimmt, muss eine ZULASSUNG vorweisen (keine roten Kennzeichen) Jeder
Fahrzeughalter mit landwirtschaftlichen Zugmaschinen muss eine kostenlose Nutzungsänderung
seiner Versicherung oder dessen Vertreter mitteilen. Pro Zugmaschine darf nur ein Anhänger angehängt werden und der Fahrer muss mindestens 18 Jahre 0,0 Prom. und freies Sichtfeld haben Vorgeschrieben
sind Geländer vom Wageninneren gemessen mit mind. 1 m Höhe. Die Geländer an den Wägen müssen stabil sein, dass sie jeglicher Belastung standhalten Aufbauten, Dekorationen rutschfeste
Unterlagen und dergleichen sind so zu befestigen, dass sie jeglichem Einfluss
von außen standhalten. Das Besteigen von Geländern und nicht dafür vorgesehenen
Aufbauten und Anbauteilen ist verboten Auf das Verbot der
Personenbeförderung bei der An- und Abfahrt wird eigens noch einmal
hingewiesen Es
dürfen am Faschingsumzug keine Tiere (z.B. Pferde) teilnehmen. Für jeden Faschingswagen sind 2 Begleitpersonen abzustellen, die beim Umzug seitlich vor dem Fahrzeug dafür Sorge zu tragen haben, dass keine Zuschauer (Kinder) in den Gefahrenbereich des Fahrzeugs gelangen. Sie sind mit Warnwesten zu kennzeichnen Bei
der An- und Abfahrt dürfen auf den Wägen keine Personen befördert werden. Jeder
Wagen der im Umzug Getränke jeglicher Art verkauft muss im Besitz einer
Schankgenehmigung der Gemeinde Bodenkirchen sein. Die
Bereitschaft Bodenkirchen weist ausdrücklich darauf hin, dass diesbezüglich
Kontrollen seitens des Landratsamts angekündigt sind. Bei
Musik auf dem Wagen ist der Anmelder für die ordnungsgemäße Abführung der GEMA
Gebühren selbst verantwortlich. Das Landratsamt hat diesbezüglich Kontrollen
angekündigt. Grundsätzlich sind keine reinen
Beschallungswägen zugelassen (z.B. Bretterhütte mit Anlage ohne erkennbares
Motto/Motiv)! Gegen Musik, die das Motto/Motiv der Gruppe oder des Wagens unterstützt,
ist nichts einzuwenden. Die Lautstärke musikalischer Verstärkeranlagen auf Umzugswägen
darf zu keiner Beeinträchtigung anderer Zugteilnehmer, musikalischer Fußgruppen
oder Zuschauer führen. Die Abstrahlrichtung von Lautsprechern ist grundsätzlich
in das Wageninnere zu richten. Die Lautstärke von Musikanlagen auf den
Faschingswägen ist insgesamt so einzustellen, dass die Musik nicht über den
nächsten Wagen hinaus wahrgenommen werden kann. Der Veranstalter behaltet sich vor, Wägen, die übermäßig laute
Verstärkeranlagen betreiben, vom Umzug auszuschließen. Von
den Wägen darf außer Bonbon nichts geworfen werden, auch keine Konfetti, Stroh
etc! Des
Weiteren ist das hinabreichen von Gegenständen z.B. Flaschen zu unterlassen,
weil für die näher tretenden Personen eine Unfallgefahr besteht. Keine Wägen nach dem Umzug im gesamten
Ortsbereich Nach
dem Umzug können die Wägen am Kirchenparkplatz abgestellt werden. Die
Buchenstrasse muss auf Anordnung vom Landratsamt als Rettungsweg freigehalten
werden Für jede Gruppe bzw. Wagen muss eine verantwortliche anwesende Person und der Fahrzeugführer bei der Umzugsanmeldung benannt werden. Die verantwortliche Person wird für die Gruppe bzw. den Wagen in Verantwortung genommen, wenn Verstöße gegen die Richtlinien oder die gesetzlichen Vorschriften festgestellt werden. Der Verantwortliche kümmert sich um seine
Wagen und um die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen so dass
eine reibungslose Abwicklung des Umzuges möglich ist.
Das Verbot des Aufschaukelns der Wägen ist zu beachten. Der Veranstalter werden für die Einhaltung
des Verbots sorgen und solch einen Wagen sofort vom Umzug ausschließen Jugendschutz: Das Mitführen von branntweinhaltigen Getränken auf den Umzugswägen mit Jugendlichen
unter 18 Jahren ist verboten. Getränkezapfanlagen und ähnliche Vorrichtungen
dürfen auf den Wägen nicht installiert werden. Die Abgabe von alkoholischen
Getränken von den Wägen an Zuschauer ist untersagt. Werden auf einem Wagen
alkoholisierte Jugendliche angetroffen, werden deren Eltern oder die Polizei
informiert. Des Weiteren
wird die gemeldete Aufsichtsperson in Verantwortung genommen und die Gruppe wird
vom Umzug ausgeschlossen !!! Für Fahrer und Begleitpersonen besteht Alkoholverbot. Der
Konsum von großen Mengen Alkohohl auf den Umzugswägen ist aus
verkehrsrechtlichen Aspekten problematisch. Vor allem der Genuss des Alkohols
aus Glasflaschen stellt während des Umzuges und nach dem Umzug (zerbrochene
Flaschen) ein Sicherheitsrisiko dar daher dürfen auf Wägen keine Glasflaschen
mehr konsumiert werden. Der Veranstalter und die verantwortliche Person für den
Wagen sollen darauf hinwirken, dass der Alkoholkonsum auf ein vernünftiges Maß
reduziert wird. Die Teilnehmer am Faschingsumzug verpflichten sich zur
Einhaltung der genannten Punkte. Bei Verstößen gegen diese
Richtlinien werden die Teilnehmer, durch die Veranstalter oder die Polizei
sofort vom Umzug und allen folgenden Umzügen im Landkreis ausgeschlossen
Bei Verletzung von Passanten oder bei
Sachbeschädigung durch von Teilnehmern heruntergeworfene Flaschen oder
Gegenstände ist der Wagenverantwortliche haftbar, sofern der tatsächliche
Verursacher nicht ausfindig gemacht werden kann. Eltern haften für ihre Kinder Den Anweisungen des Veranstalters der Feuerwehr und Polizei ist folge zu
leisten .
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