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 Richtlinien zur Teilnahme des Faschingsumzugs

in Bodenkirchen

 

Die Rot Kreuz Bereitschaft Bodenkirchen hat den Faschingsumzug versichert, persönlich ist jeder einzelne haftbar. Wenn ein Umzugsteilnehmer keine eigene Privathaftpflichtversicherung hat, ist er in der Haftpflichtversicherung der Bereitschaft Bodenkirchen mitversichert.

 

Jedes Fahrzeug, welches am Umzug teilnimmt, muss eine ZULASSUNG  vorweisen (keine roten Kennzeichen) Jeder Fahrzeughalter mit landwirtschaftlichen Zugmaschinen muss eine kostenlose Nutzungsänderung seiner Versicherung oder dessen Vertreter mitteilen.

Pro Zugmaschine darf nur ein Anhänger angehängt werden und der Fahrer muss mindestens 18 Jahre 0,0 Prom. und freies Sichtfeld haben

 

Vorgeschrieben sind Geländer vom Wageninneren gemessen mit mind. 1 m Höhe.

Die Geländer an den Wägen müssen stabil sein, dass sie jeglicher Belastung standhalten

 

Aufbauten, Dekorationen rutschfeste Unterlagen und dergleichen sind so zu befestigen, dass sie jeglichem Einfluss von außen standhalten. Das Besteigen von Geländern und nicht dafür vorgesehenen Aufbauten und Anbauteilen ist verboten

 

Auf das Verbot der Personenbeförderung bei der An- und Abfahrt wird eigens noch einmal hingewiesen

 

Es dürfen am Faschingsumzug keine Tiere (z.B. Pferde) teilnehmen.

 

Für jeden Faschingswagen sind 2 Begleitpersonen abzustellen, die beim Umzug seitlich vor dem Fahrzeug dafür Sorge zu tragen haben, dass keine Zuschauer (Kinder) in den Gefahrenbereich des Fahrzeugs gelangen.  Sie sind mit Warnwesten zu kennzeichnen

 

Bei der An- und Abfahrt dürfen auf den Wägen keine Personen befördert werden.

 

Jeder Wagen der im Umzug Getränke jeglicher Art verkauft muss im Besitz einer Schankgenehmigung der Gemeinde Bodenkirchen sein.

Die Bereitschaft Bodenkirchen weist ausdrücklich darauf hin, dass diesbezüglich Kontrollen seitens des Landratsamts angekündigt sind.

 

Bei Musik auf dem Wagen ist der Anmelder für die ordnungsgemäße Abführung der GEMA Gebühren selbst verantwortlich. Das Landratsamt hat diesbezüglich Kontrollen angekündigt.

Grundsätzlich sind keine reinen Beschallungswägen zugelassen (z.B. Bretterhütte mit Anlage ohne erkennbares Motto/Motiv)! Gegen Musik, die das Motto/Motiv der Gruppe oder des Wagens unterstützt, ist nichts einzuwenden. Die Lautstärke musikalischer Verstärkeranlagen auf Umzugswägen darf zu keiner Beeinträchtigung anderer Zugteilnehmer, musikalischer Fußgruppen oder Zuschauer führen. Die Abstrahlrichtung von Lautsprechern ist grundsätzlich in das Wageninnere zu richten. Die Lautstärke von Musikanlagen auf den Faschingswägen ist insgesamt so einzustellen, dass die Musik nicht über den nächsten Wagen hinaus wahrgenommen werden kann.

Der Veranstalter  behaltet sich vor, Wägen, die übermäßig laute Verstärkeranlagen betreiben, vom Umzug auszuschließen.

 

Von den Wägen darf außer Bonbon nichts geworfen werden, auch keine Konfetti, Stroh etc!

Des Weiteren ist das hinabreichen von Gegenständen z.B. Flaschen zu unterlassen, weil für die näher tretenden Personen eine Unfallgefahr besteht.

 

Keine Wägen nach dem Umzug im gesamten Ortsbereich

 

Nach dem Umzug können die Wägen am Kirchenparkplatz abgestellt werden.

   Die Buchenstrasse muss auf Anordnung vom Landratsamt als Rettungsweg freigehalten werden

 

Für jede Gruppe bzw. Wagen muss eine verantwortliche anwesende Person und der Fahrzeugführer bei der Umzugsanmeldung  benannt werden. Die verantwortliche Person wird für die Gruppe bzw. den Wagen in Verantwortung genommen, wenn Verstöße gegen die Richtlinien oder die gesetzlichen Vorschriften festgestellt werden.

 

 Der Verantwortliche kümmert sich um seine Wagen und um die Einhaltung der               Sicherheitsbestimmungen so dass eine reibungslose Abwicklung des Umzuges möglich ist.     

     

Das Verbot des Aufschaukelns der Wägen ist zu beachten.

Der Veranstalter werden für die Einhaltung des Verbots sorgen und solch einen Wagen sofort vom Umzug ausschließen

Jugendschutz:

Das Mitführen von branntweinhaltigen Getränken auf den Umzugswägen mit Jugendlichen unter 18 Jahren ist verboten. Getränkezapfanlagen und ähnliche Vorrichtungen dürfen auf den Wägen nicht installiert werden. Die Abgabe von alkoholischen Getränken von den Wägen an Zuschauer ist untersagt. Werden auf einem Wagen alkoholisierte Jugendliche angetroffen, werden deren Eltern oder die Polizei informiert.

 Des Weiteren wird die gemeldete Aufsichtsperson in Verantwortung genommen und die Gruppe wird vom Umzug ausgeschlossen !!!

Für Fahrer und Begleitpersonen besteht Alkoholverbot.

 Der Konsum von großen Mengen Alkohohl auf den Umzugswägen ist aus verkehrsrechtlichen Aspekten problematisch. Vor allem der Genuss des Alkohols aus Glasflaschen stellt während des Umzuges und nach dem Umzug (zerbrochene Flaschen) ein Sicherheitsrisiko dar daher dürfen auf Wägen keine Glasflaschen mehr konsumiert werden. Der Veranstalter und die verantwortliche Person für den Wagen sollen darauf hinwirken, dass der Alkoholkonsum auf ein vernünftiges Maß reduziert wird. Die Teilnehmer am Faschingsumzug verpflichten sich zur Einhaltung der genannten Punkte.

Bei  Verstößen gegen diese Richtlinien werden die Teilnehmer, durch die Veranstalter oder die Polizei sofort vom Umzug und allen folgenden Umzügen im Landkreis ausgeschlossen                                                      

Bei Verletzung von Passanten oder bei Sachbeschädigung durch von

Teilnehmern heruntergeworfene Flaschen oder Gegenstände ist der

Wagenverantwortliche haftbar, sofern der tatsächliche Verursacher nicht ausfindig gemacht werden kann.

 

Eltern haften für ihre Kinder

Den Anweisungen des Veranstalters der Feuerwehr und Polizei ist folge zu leisten

 

 

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